AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mündlichen und schriftlichen Verträge über Grafikdesignleistungen zwischen „die vektorschmiede“ (i. F. „Grafiker“) und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Bedingungen des Auftraggebers diesen ABG entgegenstehen oder davon abweichen, es sei denn, dieser entgegenstehenden oder abweichenden Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 Die nachfolgenden AGB gelten auch, wenn der Grafiker in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Grafiker erteilte mündliche oder schriftliche (auch: per E-Mail) Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Grafikers ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Grafikers. Entsprechende Recherchen oder rechtsanwaltsseitige Prüfung liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sogenannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der § §  31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § §  97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Grafikers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Bei Verstoß gegen Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

2.4 Bei der Gestaltung von Internetseiten ist der Grafiker bestrebt, die Urheberrechte der verwendeten Grafiken und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken und Texte zurückzugreifen. Sollte sich auf den Internetseiten dennoch eine ungekennzeichnete, aber durch fremdes Copyright geschützte Grafik oder ein Text befinden, so konnte das Copyright von dem Grafiker nicht festgestellt werden. Im Falle einer solchen unbeabsichtigten Copyrightverletzung wird der Grafiker die entsprechende Grafik bzw. den Text nach Benachrichtigung entfernen bzw. mit dem entsprechenden Copyright kennzeichnen.

2.5 Der Grafiker räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.7 Der Grafiker hat einen Anspruch auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und / oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe seiner Leistungen als Urheber namentlich benannt zu werden, soweit dies nicht völlig branchenunüblich ist. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

2.8 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.9 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 

§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abnahme

3.1 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Grafiker für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, setzt sich die Vergütung aus einem Entwurfshonorar und einem Nutzungshonorar zusammen, wenn eine Nutzung der Leistungen ihrem Zweck entsprechend vorgesehen ist und vereinbart wird. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt.

3.3 Die Vergütungen sind Bruttobeträge, zahlbar inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.4 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig, spätestens 10 Arbeitstage nach Rechnungsdatum. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. 

3.5 Je nach Dauer und Umfang des Projekts kann vereinbart werden, dass die Vergütung zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig wird. In diesem Fall ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag vom Grafiker finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

3.6 Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er seitens des Grafikers finanzielle Vorleistungen, die 25 % des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 25 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 25 % nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 50 % nach Ablieferung.

3.7 Bei Zahlungsverzug kann der Grafiker Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3.8 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion sowie nach eigens durchgeführter Veröffentlichung Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten im Rahmen eines neuen Auftrags zu tragen.

§ 4 Fremdleistungen

4.1. Der Grafiker ist nach Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Grafiker entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.

4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Grafiker abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Grafiker im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

§ 5 Reisekosten

5.1 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind nach vorangegangener Absprache vom Auftraggeber zu erstatten.

5.2 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen wurden, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 6 Sonderleistungen

6.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten drei Korrektur- / Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

§ 7 Termine für Leistungen

7.1 Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden den Grafiker von der Lieferverpflichtung. In diesen Fällen ist eine Neufestsetzung der Lieferfrist vorgesehen.

7.2 Die angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Grafiker angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Grafiker übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Grafiker von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

7.4 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Grafiker eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§ 8 Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

8.2 Die Originale sind dem Grafiker nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Grafikers. Dieser ist nicht verpflichtet, Datenträger, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4 Hat der Grafiker dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Grafikers geändert werden.

8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände online und offline (z. B. postalisch, per Briefkastenwurf, per Mitgabe etc.) erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8.6 Der Grafiker haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Grafikers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 9 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare, Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafiker Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch den Grafiker erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Grafiker berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Grafiker unentgeltlich fünf einwandfreie Belegexemplare. Der Grafiker ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Grafiker nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. 

§ 10 Haftung für Schäden

10.1 Der Grafiker haftet für vertragliche Pflichtverletzungen, aus Delikt und für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Grafiker gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Grafiker tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Grafiker übergebenen Vorlagen und Materialien berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Grafiker von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Dazu gehört auch die Erstattung sämtlicher Kosten einer Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, unbegründete Ansprüche Dritter abzuwehren. 

10.4 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 

10.5 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Grafiker keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

10.6 Bezüglich der Grafikleistungen für Internetseiten übernimmt der Grafiker keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Agentur, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Grafikers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

10.7 Bei Fotoshootings geht der Grafiker davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

10.8 Der Grafiker haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstiger Designarbeiten.

§ 11 Haftung für Mängel

11.1 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische, funktionsmäßige und inhaltliche Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

11.2 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Grafikers.

11.3 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafiker geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Veröffentlicht der Auftraggeber die abgelieferte Leistung ohne schriftliche Freigabe, so gilt das Werk ab dem Moment der Veröffentlichung als vertragsmäßig und mängelfrei abgenommen. Reklamationen sind in diesem Fall nicht mehr möglich und gelten als neuer Auftrag mit Mehrkosten.

11.4 Für etwaige Mängel leistet der Grafiker nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

11.5 Sofern der Grafiker die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Dies gilt nicht nach bereits erfolgter Freigabe, nach bereits erfolgter Veröffentlichung oder nachdem der Grafiker bereits in Vorleistung z. B. für den Druck gegangen ist.

§ 12 Vertragsauflösung

12.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Grafiker die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§  649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10  Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

§ 13 FORM VON ERKLÄRUNGEN

13.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber des Grafikers oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform. Die Festlegung von Terminen und die Vereinbarung von Terminen sind schriftlich festzuhalten und schriftlich zu bestätigen.

§ 14 Geheimhaltung

14.1 Sämtliche Informationen und Unterlagen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen und von dem Auftraggeber als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, werden von dem Grafiker unbefristet geheimgehalten und weder weitergegeben noch verwertet, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Hinweis des Grafikers: wenn der Auftraggeber künstlerische Erzeugnisse zu seiner Vermarktung nutzt, kann eine Abgabe an die Künstlersozialkasse anfallen. Diese sind nicht Teil der vereinbarten Vergütung.

15.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Grafikers als Gerichtsstand vereinbart.

15.3 Sofern der Auftraggeber zu den Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zählt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Grafikers.

15.4 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

15.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 12/2020